Sonderausgaben:
Die Daten der Krankenkassen werden den Finanzämtern nun vollautomatisch, das heißt ohne Einwilligung des Betroffenen, die bisher notwendig war, eingespielt.
Konkrete Bonuszahlungen der Krankenkassen sind keine erstatteten Krankenkassenbeiträge. Sie kürzen deshalb nicht die Höhe der abzugsfähigen Beiträge
Außergewöhnliche Belastungen:
Der Unterhaltshöchstfreibetrag beträgt 9168 €, der volle Kinderfreibetrag 4980 €
Die Kosten für eine Bio Resonanz Therapie sind nunmehr- höchstrichterlich entschieden- nicht abzugsfähig. Nach Auffassung des Gerichts und der Finanzverwaltung handelt es sich hierbei nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungstherapie.
Kinder
Das Kindergeld wird nunmehr (bereits seit 1. Januar 2018) nur noch rückwirkend für sechs Monate ausbezahlt.
Allgemeines:
Die Einnahmen aus kurzfristige Vermietung über Internetplattforen werden jetzt konkret abgefragt ebenso die die Zinseinnahmen aus Prozeßzinsen.
Aus meiner Sicht ist hier zu erwarten, dass die Finanzverwaltung hier eigene Recherchen anstellt.