Häufig wird an Angehörige verbilligt vermietet.
Beträgt die Miete für die Überlassung einer Wohnung weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzung in einen entgeltlichen und einen kostenlosen Teil aufzuteilen. In der Konsequenz bedeutet dies, dass die entstandenen Kosten nicht mehr in vollem Umfang abzugsfähig sind.
Ich empfehle daher, jährlich zu prüfen, ob die vereinbarte Miete noch über der Grenze von 66 % der ortsüblichen Marktmiete liegt. In diesen Fällen ist die verbilligte Vermietung noch als voll entgeltlich anzuerkennen, so dass auch ein vollständiger Werbungskostenabzug zulässig ist.