Wer eine Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhält, sollte sich diese möglichst auf einen Schlag auszahlen lassen. Denn wird die Entschädigung zusammengeballt in einem Kalenderjahr gezahlt, gilt eine ermäßigte Besteuerung. Unter Umständen kann aber auch bei Teilzahlungen die günstigere Steuerregel angewandt werden. Ein aktuelles Verwaltungsschreiben des Bundesfinanzministeriums gibt betroffenen Steuerzahlern jetzt mehr Spielraum. Nach dem Schreiben vom 4. März 2016 gilt die Steuerbegünstigung auch, wenn eine geringe Teilzahlung in einemanderen Kalenderjahr erfolgt. Nach neuer Verwaltungsauffassung mach einem Urteil des Bundefinanzhofsdarf die Teilzahlung maximal 10-Prozent der Hauptleistung betragen, um die Begünstigung nicht zu gefährden. Im konkreten Urteilsfall belief sich die Teilzahlung auf knapp 10-Prozent der Hauptleistung. Bisher zog die Finanzverwaltung bereits bei 5-Prozent der Hauptleistung einen Schlussstrich und verweigerte bei größeren Ratenbeträgen die günstigere Steuervorschrift.Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind mit der neuen 10-Prozent-Grenze nun etwas flexibler, wenn es um die Auszahlung der Abfindung in zwei Teilbeträgen geht. Lohnend ist die Anwendung der Steuerbegünstigung in jedem Fall. Die Steuer für die Abfindungszahlung wird nämlich nach der sogenannten Fünftel-Regelung berechnet. Damit wird der Steuersatz für die Abfindung nacheiner besonderen Berechnungsmethode ermittelt, sodass in der Regel weniger Steuern anfallen (BDST 07/16 29.04.16).