Ab dem 1. Januar 2025 wird der Erbfallkostenpauschbetrag von bisher 10.300 Euro auf 15.000 Euro erhöht. Dazu gehören insbesondere:
1. Bestattungskosten – z. B.:
• Beerdigung oder Einäscherung
• Sarg oder Urne
• Trauerfeier, Leichenhalle, Blumenschmuck
• Traueranzeigen und Danksagungen
2. Grab- und Beisetzungskosten – z. B.:
• Grabstein und Grabplatte
• Erstbepflanzung des Grabes
• Friedhofsgebühren
3. Nachlassabwicklungskosten – z. B.:
• Eröffnung des Testaments
• Gebühren für Erbschein
• Notarkosten
• Anwalts- und Beratungskosten zur Regelung des Nachlasses
• Fahrtkosten für die Nachlassregelung
4. Kosten für die Verteilung des Nachlasses – z. B.:
• Auflösung des Haushalts des Erblassers
• Entrümpelung und Wohnungsauflösung
Mit dem Pauschbetrag werden diese Kosten pauschal berücksichtigt, auch wenn sie tatsächlich niedriger oder höher ausfallen. Falls die tatsächlich entstandenen Kosten den Pauschbetrag übersteigen, kann ein höherer Abzug geltend gemacht werden – allerdings nur mit entsprechendem Einzelnachweis.
Insbesondere kleinere Erbschaften werden von dieser Erhöhung wohl profitieren.
Lag eine beschränkte Steuerpflicht vor (d. h., wenn weder Erblasser noch Erwerber Inländer i. S. d. ErbStG sind, aber inländisches Vermögen übertragen wird), durften Nachlassverbindlichkeiten nur insoweit abgezogen werden, wie sie wirtschaftlich mit dem inländischen Vermögen in Zusammenhang standen.
Das hat sich nun geändert und ist interessanterweise auf europäische Rechtsprechung zurückzuführen. Künftig sind die Nachlassverbindlichkeiten anteilig abzugsfähig sowie eben das Vermögen der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt.
Generell gilt: Gerade bei Erben mit grenzüberschreitenden Sachverhalten ist eine frühe Beratung unerläßlich, um die Erbschaftsteuer gestalten zu können und Vorteile optimal nutzen zu können.