Voraussetzungen:
es muss Arbeitsausfall verbunden mit Entgeltausfall vorliegen
der Arbeitsausfall muss min. 10 % der Betroffenen betragen
Urlaubsansprüche vom Vorjahr und Überstundenkonten müssen zunächst abgebaut werden.
Zur Belegschaft gehören alle nicht gekündigte und sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter.
Wenn Sie tarifgebunden sind, muss man zunächt schauen, was der Tarifvertrag vorsieht. Wenn nicht, muss der Betriebsrat entscheiden. Wenn es keinen Tarifvertrag und keinen Betriebsrat gibt, muss man die Mitarbeiter über Kurzarbeit informieren und deren Einverständnis einholen.
Wir empfehlen dies schriftlich zu tun!
Vorgehensweise, wenn Kurzarbeit nicht vermeidbar ist:
Anzeige bei der Arbeitsagentur für Arbeit (kann online über “meine E-Services” beantragt werden – hat den Charme, dass Sie den Stand online verfolgen können)
Wenn Sie es manuell machen möchten, können Sie die Formulare auf der Homepage der Arbeitsagentur downloaden
Die Fachabteilung der Arbeitsagentur meldet sich bei Ihnen und möchte evtl. Nachweise über den Arbeitsausfall sehen.
Die Bewilligung erfolgt für max. 12 Monate
Sie teilen uns mit, an welchen Tagen welche Mitarbeiter nicht arbeiten konnten.
Wir erstellen die Lohnabrechnung, Sie zahlen das Gehalt zzgl. KUG Stunden an den AN aus.
Wir erstellen den Leistungsantrag für Arbeitsagentur und Sie bekommen das Kurzarbeitergeld erstattet.
Auch die Sozialversicherungsbeiträge, die Sie bei Kurzarbeit zu zahlen haben, werden in voller Höhe durch das Arbeitsamt erstattet (ab März 2020).
Sonstige Infos
Kurzarbeit beträgt für Beschäftigte mit Kindern (mit Kinderfreibetrag) 67 % und alle anderen 60 % vom Nettoentgelt
Die Erstanzeige muss spätestens am letzten Tag des Monats eingehen, für den der Fall eintritt
Nach 3 Monaten ohne Kurzarbeit muss eine neue Anzeige getätigt werden
Zum Abschluss des Leistungszeitraums erfolgt eine Abschlussprüfung durch die Arbeitsagentur