Abzugsfähigkeit von Schuldgeldzahlungen

Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen an andere Einrichtungen

Schulgeldzahlungen können in der Einkommensteuer abzugsfähig sein. Vorausetzung hierfür ist, dass die Schule in freier Trägerschaft betrieben oder überwiegend privat finanziert wird und zu einem durch die zuständige Behörde (z. B. Landesministerium oder Kultusministerkonferenz der Länder) anerkannten Abschluss oder dem einer öffentlichen Schule gleichwertig anerkannten Abschluss führt.

Auch andere Einrichtungen, die lediglich auf einen anerkannten Abschluss vorbereiten, sind begünstigt. Die Finanzverwaltung muss daher prüfen, ob die Schule auf einen anerkannten Abschluss vorbereitet. Letztendlich kann dies die Finanzverwaltung nicht leisten. Deshalb darf sich die Verwaltung an die zuständige Schulbehörde richten und deren Einschätzung bei der Entscheidung berücksichtigen.

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